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Altersvorsorge

Abfindung in die bAV einzahlen: Wann sich die Vervielfältigungsregel lohnt

05. November 2026 · 8 Min. Lesezeit

Wer eine Abfindung erhält, denkt zuerst an die Steuer auf die Auszahlung – und übersieht dabei häufig einen Baustein, der die Steuerlast direkt senkt, statt sie nur zu verteilen: die Abfindung in die bAV einzahlen. Über die sogenannte Vervielfältigungsregel lässt sich ein Teil der Abfindung zusätzlich steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen, und zwar über die normale 8-Prozent-Grenze der laufenden Entgeltumwandlung hinaus. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, wovon er abhängt und wo die Grenzen dieses Vorteils liegen, zeigt der folgende Überblick.

Das Wichtigste in Kürze
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses lässt sich ein Teil der Abfindung über die Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen.
  • Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (4.056 €) pro Kalenderjahr der Betriebszugehörigkeit, maximal für zehn Jahre – also höchstens 40.560 €.
  • Dieser Vervielfältigungsbetrag kommt zusätzlich zur regulären 8-Prozent-Grenze der laufenden Entgeltumwandlung und wird nur einmal pro Dienstverhältnis gewährt.
  • Er sinkt, wenn der Arbeitgeber in den Vorjahren bereits steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG für Sie eingezahlt hat – die Beitragshistorie beim bisherigen Arbeitgeber entscheidet mit.
  • Abfindungen sind in aller Regel sozialversicherungsfrei; der Vorteil der Einzahlung liegt deshalb allein in der Einkommensteuer, nicht zusätzlich in gesparten Sozialabgaben.
  • Der eingezahlte Betrag bleibt bis zur Rente gebunden und wird dort nachgelagert besteuert und auf die Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt – ein echter Steuervorteil, aber kein steuerfreies Geschenk.

Abfindung in die bAV einzahlen: Was die Vervielfältigungsregel bewirkt

Die Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG greift genau dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und eine Abfindung gezahlt wird. Sie erlaubt, zusätzlich zur ohnehin steuerfreien laufenden Entgeltumwandlung einen einmaligen Betrag in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzuzahlen – vollständig steuerfrei, begrenzt nach Höhe und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Betrag wird dem Dienstverhältnis zugeordnet und steht pro Arbeitgeber nur ein einziges Mal zur Verfügung, nicht bei jeder künftigen Kündigung erneut.

Der Höchstbetrag 2026: 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Dienstjahr

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 € im Jahr. Für jedes Kalenderjahr der Betriebszugehörigkeit dürfen 4 % dieser Grenze – 4.056 € – zusätzlich steuerfrei eingezahlt werden, gedeckelt auf maximal zehn Jahre. Die folgende Übersicht zeigt den Höchstbetrag je nach Betriebszugehörigkeit:

BetriebszugehörigkeitHöchstbetrag Vervielfältigungsregel (2026)
3 Jahre12.168 €
5 Jahre20.280 €
8 Jahre32.448 €
10 Jahre oder mehr (Kappungsgrenze)40.560 €

Werte für 2026, ohne Kürzung durch bereits in Vorjahren genutzte Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 63 EStG bei diesem Arbeitgeber.

Entscheidend ist, dass sich dieser Höchstbetrag automatisch verringert, wenn der Arbeitgeber in den Jahren vor der Kündigung bereits laufend steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG für Sie eingezahlt hat – etwa über eine bestehende Entgeltumwandlung. Wie die reguläre 8-Prozent-Grenze der laufenden Entgeltumwandlung funktioniert und welche Sozialversicherungsgrenzen dabei 2026 gelten, erkläre ich im Artikel Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte: Lohnt sich die Entgeltumwandlung?.

In der Beratung sehe ich häufig, dass Mandanten bei der Verhandlung des Aufhebungsvertrags ausschließlich über die Höhe der Abfindung sprechen und die Vervielfältigungsregel gar nicht auf dem Zettel haben. Der typische Fall: Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung von 60.000 € an, der Aufhebungsvertrag wird unterschrieben – und erst im Nachgang stellt sich heraus, dass ein Teil davon ohne großen Aufwand steuerfrei in eine bAV hätte fließen können, wenn die Einzahlung rechtzeitig vereinbart worden wäre. Diese Option gehört in jede Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag, nicht erst danach geprüft.

Modellrechnung: 60.000 € Abfindung nach acht Jahren Betriebszugehörigkeit

Bei acht Jahren Betriebszugehörigkeit liegt der Höchstbetrag der Vervielfältigungsregel 2026 bei 32.448 €. Wird dieser Betrag aus einer Abfindung von 60.000 € in eine Direktversicherung eingezahlt, bleiben rechnerisch rund 14.000 € an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sofort erspart – bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die verbleibenden 27.552 € der Abfindung unterliegen weiterhin der regulären Besteuerung, ermäßigt durch die Fünftelregelung. Diese Rechnung ist vereinfacht und blendet Kirchensteuer sowie individuelle Progressionseffekte aus – sie zeigt aber die Größenordnung, um die es bei der Entscheidung tatsächlich geht.

Abfindung in die bAV vs. Fünftelregelung: Was wirklich zählt

Beide Wege schließen sich nicht aus, lösen aber unterschiedliche Probleme. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Steuerprogression auf die gesamte Abfindung, indem sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird – das Geld bleibt dabei sofort verfügbar und frei investierbar, etwa in ein ETF-Depot. Seit dem 1. Januar 2025 zieht der Arbeitgeber die Fünftelregelung aber nicht mehr selbst beim Lohnsteuerabzug ab; die Erstattung kommt erst über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurück. Die Vervielfältigungsregel dagegen hält den eingezahlten Betrag von Anfang an komplett steuerfrei, bindet ihn aber bis zum Rentenbeginn in der bAV. Wer die Liquidität der vollen Abfindung braucht oder das Geld lieber flexibel in ein Depot investiert, findet eine ausführliche Abwägung zwischen Einmalanlage und gestreckter Investition im Artikel Abfindung anlegen: Einmalanlage oder Sparplan – was bei einer hohen Einmalsumme zählt. In der Praxis ist häufig eine Kombination sinnvoll: ein Teil über die Vervielfältigungsregel in die bAV, der Rest flexibel im Depot.

Die Kehrseite: Kapitalbindung und Doppelverbeitragung

Der Steuervorteil heute hat einen Preis im Alter. Der eingezahlte Betrag ist bis zum vertraglich frühestmöglichen Rentenbeginn gebunden, eine vorzeitige Verfügung ist – anders als bei einem ETF-Depot – nicht ohne Weiteres möglich. In der Auszahlphase wird die daraus resultierende Betriebsrente außerdem auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt, sobald sie den monatlichen Freibetrag von 197,75 € (2026) übersteigt. Diese sogenannte Doppelverbeitragung mindert den Vorteil im Alter, hebt ihn aber in aller Regel nicht vollständig auf – wer heute einen hohen Grenzsteuersatz hat und im Ruhestand mit einer niedrigeren Gesamtbesteuerung rechnet, bleibt rechnerisch im Vorteil.

Typische Fehler bei der Abfindung in die bAV

  • Die Vervielfältigungsregel erst nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags prüfen – zu diesem Zeitpunkt lässt sich die Einzahlung oft nicht mehr nachträglich vereinbaren.
  • Annehmen, der volle Höchstbetrag stehe immer zur Verfügung, ohne die eigene Beitragshistorie beim Arbeitgeber zu prüfen.
  • Die Kapitalbindung bis zur Rente unterschätzen und Geld einzahlen, das eigentlich kurzfristig als Liquiditätspuffer nach dem Jobverlust gebraucht wird.
  • Die Doppelverbeitragung in der Auszahlphase komplett ausblenden und den Steuervorteil nur für die Ansparphase durchrechnen.
  • Einen falschen Durchführungsweg wählen – nur Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind für die Vervielfältigungsregel zugelassen, eine Pensionszusage nicht.

Wie das in Ihre Gesamtstrategie passt

Die bAV über die Vervielfältigungsregel zählt zur Schicht 2 der Altersvorsorge, genau wie die laufende Entgeltumwandlung und das ab 2027 startende Altersvorsorgedepot – wie die drei Schichten insgesamt zusammenspielen, erkläre ich im Artikel Die drei Schichten der Altersvorsorge: Was steckt dahinter?. Einen ausführlichen Gesamtleitfaden zur Altersvorsorge für Angestellte finden Sie unter Altersvorsorge für Angestellte. Für die individuelle Berechnung Ihres konkreten Vervielfältigungsbetrags, abgestimmt auf Ihre Betriebszugehörigkeit und Ihre bisherige bAV-Historie, finden Sie mehr auf der Leistungsseite Altersvorsorge.

Ob und in welcher Höhe sich eine Einzahlung Ihrer Abfindung in die bAV lohnt, hängt von Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrer bisherigen Beitragshistorie und Ihrer erwarteten Steuerlast im Ruhestand ab. Vereinbaren Sie dazu am besten noch vor der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag ein kostenfreies Erstgespräch– ich rechne mit Ihnen gemeinsam durch, wie viel Spielraum tatsächlich besteht.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Er basiert auf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und den zum Veröffentlichungszeitpunkt geltenden Werten der §§ 3 und 34 EStG; die steuerliche Behandlung von Abfindungen und die Rechengrößen werden regelmäßig angepasst und können sich seit Veröffentlichung dieses Artikels geändert haben. Für eine auf Ihre persönliche Steuersituation zugeschnittene Einschätzung ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist die Vervielfältigungsregel bei einer Abfindung genau?

Die Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG erlaubt es, einen Teil einer Abfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses zusätzlich steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Der Höchstbetrag berechnet sich aus 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfacht mit der Anzahl der Kalenderjahre der Betriebszugehörigkeit, maximal zehn Jahre. Die Regelung steht pro Dienstverhältnis nur einmal zu.

Wie hoch ist der steuerfreie Höchstbetrag 2026?

2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bundeseinheitlich bei 101.400 € im Jahr. 4 % davon sind 4.056 € pro Dienstjahr. Bei zehn oder mehr Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich der Höchstwert von 40.560 €. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit fällt der Betrag entsprechend geringer aus.

Spare ich mit der Einzahlung auch Sozialversicherungsbeiträge?

In den meisten Fällen nicht zusätzlich. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gilt nicht als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und ist deshalb ohnehin frei von Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Effekt der Vervielfältigungsregel liegt also allein in der Einkommensteuer. Eine Ausnahme kann bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten entstehen, bei denen ein Teil der Abfindung als beitragspflichtige Einnahme herangezogen wird – das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Ist das besser als die Fünftelregelung?

Beides schließt sich nicht aus, sondern ergänzt sich: Der in die bAV eingezahlte Teil der Abfindung wird sofort von der Steuer ausgenommen, auf den Rest greift weiterhin die Fünftelregelung nach § 34 EStG. Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung allerdings nicht mehr selbst beim Lohnsteuerabzug an – die Ermäßigung kommt erst über die Einkommensteuererklärung zurück. Der über die Vervielfältigungsregel eingezahlte Betrag spart diesen Umweg, weil er direkt steuerfrei bleibt.

In welche Verträge darf die Abfindung fließen?

Nur in die drei kapitalgedeckten Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Eine Pensionszusage, eine Unterstützungskasse oder eine umlagefinanzierte Zusatzversorgung wie die VBL sind von der Vervielfältigungsregel ausgenommen. In der Praxis wird die Einzahlung meist im Aufhebungsvertrag oder Sozialplan vereinbart, weil der Arbeitgeber den Durchführungsweg bereitstellen muss.

Muss ich auf das Geld später wieder Beiträge zahlen?

Ja. Die spätere Betriebsrente aus diesem Vertrag unterliegt der nachgelagerten Besteuerung und wird in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt, sobald sie den monatlichen Freibetrag übersteigt (2026: 197,75 €). Das schmälert den Vorteil im Alter, ändert aber nichts daran, dass die Einzahlung selbst heute, im Jahr der Abfindung, Einkommensteuer spart.

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