bAV-Höchstbetrag 2027: Was sich ändert
26. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit
Melanie, 31, Marketing-Managerin aus Mannheim, wandelt seit ihrem letzten Gehaltssprung einen Teil ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge um – nah an der steuerfreien Höchstgrenze. Als sie in einem Fachartikel liest, dass die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 2027 steigen soll, fragt sie sich: Bedeutet das, dass sie künftig mehr umwandeln kann, ohne Steuern oder Sozialabgaben auf den zusätzlichen Betrag zu zahlen? Die Antwort hängt an einer Zahl, die jedes Jahr neu festgelegt wird – und die für 2027 schon als Kabinettsbeschluss vorliegt, aber noch nicht endgültig verkündet ist.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung soll laut Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 von 101.400 € auf 106.200 € im Jahr steigen (8.850 € statt 8.450 € im Monat) – die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
- Davon hängt die steuer- und sozialversicherungsfreie Grenze der Entgeltumwandlung ab: Die 4-%-Grenze steigt voraussichtlich von 338 € auf 354 € im Monat, die 8-%-Grenze von 676 € auf 708 € im Monat.
- Wer die Entgeltumwandlung 2026 schon bis zur Höchstgrenze ausschöpft, kann 2027 voraussichtlich rund 32 € im Monat mehr steuerfrei und davon 16 € mehr komplett abgabenfrei umwandeln.
- Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt unverändert auch für den zusätzlichen Spielraum, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialabgaben spart.
- Die endgültigen Werte legt erst die Verordnung nach Zustimmung des Bundesrats fest – wer die Anpassung plant, sollte das Inkrafttreten abwarten statt die vorläufigen Zahlen als fix zu behandeln.
bAV-Höchstbetrag 2027: Warum die Grenze jedes Jahr neu berechnet wird
Der steuerlich begünstigte Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung hängt nicht an einem festen Eurobetrag, sondern an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Diese Grenze wird jährlich an die bundesweite Lohnentwicklung angepasst und 2026 erstmals bundeseinheitlich ohne Unterscheidung zwischen West und Ost festgesetzt. Nach § 3 Nr. 63 EStG bleiben Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bis 8 % dieser Grenze steuerfrei, nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV bis 4 % davon zusätzlich sozialversicherungsfrei. Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, steigen automatisch auch beide Schwellen für die Entgeltumwandlung – ohne dass dafür ein eigenes Gesetz nötig wäre.
Die neuen Werte 2027 im Überblick
Das Bundeskabinett hat die Eckwerte für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen. Bis der Bundesrat zustimmt und die Verordnung verkündet wird, gelten die folgenden Zahlen als voraussichtlich, aber noch nicht endgültig:
| Rechengröße | 2026 | 2027 (voraussichtlich) |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze allg. Rentenversicherung | 8.450 €/Monat, 101.400 €/Jahr | 8.850 €/Monat, 106.200 €/Jahr |
| 8-%-Grenze (steuerfrei, § 3 Nr. 63 EStG) | 676 €/Monat, 8.112 €/Jahr | 708 €/Monat, 8.496 €/Jahr |
| 4-%-Grenze (zusätzlich SV-frei, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | 338 €/Monat, 4.056 €/Jahr | 354 €/Monat, 4.248 €/Jahr |
Der Unterschied wirkt auf den ersten Blick klein: 32 € im Monat mehr steuerfreier Spielraum, davon 16 € zusätzlich auch sozialversicherungsfrei. Für Angestellte, die die Grenze schon heute ausschöpfen, summiert sich das über ein Jahr auf 384 € zusätzlichen steuerfreien Umwandlungsbetrag – ohne dass sich an der Funktionsweise der bAV sonst etwas ändert.
Was das für Ihre Entgeltumwandlung praktisch bedeutet
Relevant wird der höhere Höchstbetrag vor allem für Angestellte wie Melanie, deren Sparrate bereits an der aktuellen Grenze liegt – meist nach einem Gehaltssprung oder einer Beförderung. Wer deutlich unter der heutigen 4-%- oder 8-%-Grenze umwandelt, merkt von der Anhebung 2027 zunächst nichts, weil der eigene Spielraum ohnehin noch nicht ausgeschöpft ist. Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt unabhängig von der Höhe des umgewandelten Betrags und bemisst sich weiterhin an der tatsächlichen Sozialabgaben-Ersparnis des Arbeitgebers – auch für den zusätzlichen Betrag, den die neue Grenze 2027 ermöglicht.
Typische Fehler beim bAV-Höchstbetrag 2027
- Die vorläufigen Werte als endgültig behandeln, obwohl der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 noch zustimmen muss.
- Die Sparrate schon jetzt auf die 2027er-Werte umstellen, obwohl für 2026 weiterhin die aktuellen Grenzen von 338 € bzw. 676 € im Monat gelten.
- 4-%- und 8-%-Grenze verwechseln und dadurch fälschlich annehmen, der gesamte Umwandlungsbetrag bliebe sozialversicherungsfrei.
- Über die 8-%-Grenze hinaus umwandeln, ohne zu wissen, dass der übersteigende Betrag steuerlich nicht mehr begünstigt ist.
- Annehmen, die höhere Grenze erhöhe automatisch den Arbeitgeberzuschuss, obwohl dieser weiterhin an die konkrete Sozialabgaben-Ersparnis des Arbeitgebers gekoppelt ist.
Wie der neue Höchstbetrag in Ihre Altersvorsorge passt
Wie der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss, die Doppelverbeitragung in der Auszahlphase und die Grenzen für 2026 im Detail funktionieren, erkläre ich im Artikel Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte: Lohnt sich die Entgeltumwandlung?. Wer auch nach Ausschöpfen der 8-%-Grenze noch zusätzlichen steuerlichen Spielraum sucht, findet mit einem eigenen Fördertopf über den Sonderausgabenabzug eine Ergänzung – mehr dazu im Artikel Rürup-Rente für Angestellte: Lohnt sich die Basisrente neben der bAV?. Einen Überblick über alle Bausteine, die ich als Finanzplaner mit Erlaubnis nach § 34d GewO marktweit vergleiche, finden Sie auf der Leistungsseite Altersvorsorge.
Wollen Sie wissen, wie viel Entgeltumwandlung sich für Ihr konkretes Gehalt lohnt und wie sich die 2027er-Grenze auf Ihre Planung auswirkt? Vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch – ich rechne mit Ihnen durch, welcher Umwandlungsbetrag zu Ihrem Arbeitgeberzuschuss und Ihrer Steuerprogression passt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die genannten Werte für 2027 beruhen auf dem Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Stand Oktober 2026); die endgültige Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und kann im Detail abweichen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der genannten Beträge und rechtlichen Regelungen übernommen. Für eine auf Ihre persönliche Steuersituation zugeschnittene Einschätzung ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der bAV-Höchstbetrag 2027?
Nach dem Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung auf 106.200 € im Jahr bzw. 8.850 € im Monat steigen. Daraus ergäben sich für die Entgeltumwandlung 708 € im Monat als steuerfreie 8-%-Grenze und 354 € im Monat als zusätzlich sozialversicherungsfreie 4-%-Grenze. Endgültig ist das erst, wenn der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat.
Was bedeuten die 4-%-Grenze und die 8-%-Grenze bei der Entgeltumwandlung?
Bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der umgewandelte Betrag komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Zwischen 4 % und 8 % bleibt er zwar steuerfrei, es fallen aber wieder Sozialversicherungsbeiträge an. Oberhalb von 8 % ist eine Entgeltumwandlung über die klassischen Durchführungswege steuerlich nicht mehr begünstigt.
Stehen die Werte für 2027 schon endgültig fest?
Nein. Die genannten Zahlen beruhen auf dem Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, die noch den Bundesrat passieren muss. Dieser Schritt gilt zwar als Formsache, eine letzte Änderung der Werte ist aber bis zur endgültigen Verkündung nicht vollständig ausgeschlossen.
Ändert sich durch die höhere Grenze auch der Arbeitgeberzuschuss zur bAV?
Die gesetzliche Zuschusspflicht von mindestens 15 % des umgewandelten Betrags nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist an die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge Ihres Arbeitgebers gekoppelt, nicht an einen festen Höchstbetrag. Wandeln Sie 2027 mehr um, weil die Grenze steigt, bemisst sich der Zuschuss weiterhin an der konkreten Ersparnis Ihres Arbeitgebers für genau diesen Betrag.
Sollte ich meine Entgeltumwandlung jetzt schon auf den neuen Höchstbetrag umstellen?
Eine Anpassung lohnt sich erst, wenn die Verordnung verkündet ist und die neue Grenze ab dem 1. Januar 2027 tatsächlich gilt. Bis dahin bleiben für 2026 die aktuellen Werte von 338 € bzw. 676 € im Monat maßgeblich. Wer die Erhöhung für 2027 einplanen will, sollte das Thema rechtzeitig vor dem Jahreswechsel mit der Personalabteilung oder dem Versorgungsträger klären.
Was passiert, wenn ich über die 8-%-Grenze hinaus umwandle?
Der über die 8-%-Grenze hinausgehende Betrag ist weder steuer- noch sozialversicherungsfrei und bringt bei der klassischen Entgeltumwandlung keinen zusätzlichen Vorteil mehr. Wer darüber hinaus zusätzlich fürs Alter vorsorgen möchte, findet mit der Rürup-Rente oder einem ETF-Depot eigenständige Bausteine außerhalb dieser Grenze.
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