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Altersvorsorge

Rürup-Rente für Ärzte: Wie viel Spielraum neben dem Versorgungswerk bleibt

03. November 2026 · 7 Min. Lesezeit

Ärztinnen und Ärzte sind über das berufsständische Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit – das ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass genau dieser Versorgungswerk-Beitrag beim Höchstbetrag für die Rürup-Rente dieselbe Rolle spielt wie ein GRV-Beitrag bei Angestellten ohne Kammerzugehörigkeit. Wer glaubt, als Mitglied eines Versorgungswerks stehe der volle Rürup-Höchstbetrag zusätzlich zur Verfügung, kalkuliert spürbar zu optimistisch.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ärzte sind über das berufsständische Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 Abs. 1 SGB VI) – steuerlich zählt der Versorgungswerk-Beitrag beim Rürup-Höchstbetrag trotzdem genauso wie ein GRV-Beitrag.
  • Der Rürup-Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 € für Ledige und 61.652 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare, zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar.
  • Bei angestellten Ärzten in Klinik oder MVZ orientiert sich der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in den meisten der 14 Kammern an der GRV-Mechanik: 18,6 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € im Jahr (2026).
  • Trotz dieser Kürzung bleibt je nach Karrierestufe – Assistenzarzt, Facharzt, Oberarzt – ein Spielraum zwischen rund 1.000 € und 1.550 € im Monat für eine zusätzliche Rürup-Rente.
  • Niedergelassene Ärzte zahlen in der Regel einen Regelpflichtbeitrag, dessen Höhe und Spielraum nach oben jedes Versorgungswerk in der eigenen Satzung festlegt – eine pauschale Zahl dafür gibt es nicht.
  • Die spätere Rürup-Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung: 84 % der Rente sind 2026 steuerpflichtig, der Anteil steigt bis 2058 auf 100 %.

Warum das Versorgungswerk beim Rürup-Höchstbetrag wie die GRV zählt

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und einige weitere Kammerberufe sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, solange sie Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind und dort vergleichbare Leistungen erhalten. Steuerlich macht das keinen Unterschied: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zählen Beiträge zu einem Versorgungswerk genauso zu den Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beide fließen in denselben Höchstbetrag für die Basisversorgung in Schicht 1 ein, aus dem auch eine zusätzliche Rürup-Rente gefördert wird.

Höchstbetrag 2026: Was theoretisch absetzbar wäre

2026 liegt der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen bei 30.826 € für Ledige und 61.652 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare, seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar. Bei angestellten Ärzten in Klinik oder MVZ orientiert sich der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in den meisten der 14 Kammern an derselben Mechanik wie die gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € im Jahr beziehungsweise 8.450 € im Monat (2026) – diese GRV-äquivalente Berechnung sieht beispielsweise die Satzung des Versorgungswerks Berlin ausdrücklich vor. Dieser Betrag wird vom Rürup-Höchstbetrag abgezogen, bevor überhaupt eine zusätzliche Rürup-Rente ins Spiel kommt.

Modellrechnung: Assistenzarzt, Facharzt, Oberarzt

Die folgende Übersicht zeigt den verbleibenden Rürup-Spielraum für drei typische Gehaltsstufen angestellter Ärzte, Stand 2026, jeweils für Ledige und ohne freiwillige Höherversicherung im Versorgungswerk:

Karrierestufe / BruttojahresgehaltVersorgungswerk-Beitrag (18,6 %)Verbleibender Rürup-Spielraum
Assistenzarzt, 65.000 €12.090 €18.736 € im Jahr (≈ 1.561 € im Monat)
Facharzt, 90.000 €16.740 €14.086 € im Jahr (≈ 1.174 € im Monat)
Oberarzt, 120.000 € (gekappt bei BBG)18.860 €11.966 € im Jahr (≈ 997 € im Monat)

Vereinfachte Modellrechnung für Ledige, ohne Kirchensteuer und ohne freiwillige Höherversicherung im Versorgungswerk. Verheiratete mit Zusammenveranlagung verdoppeln den Höchstbetrag auf 61.652 €.

In der Beratung sehe ich häufig, dass Ärztinnen und Ärzte nach der Facharztanerkennung ihr Gehalt deutlich steigern, die Beiträge zum Versorgungswerk entsprechend mitwachsen – und die Rürup-Rente dabei komplett aus dem Blick gerät. Der typische Fall: Der Gehaltssprung zum Facharzt wird für private Konsumwünsche oder die BU-Absicherung verplant, während ein vierstelliger jährlicher Steuervorteil über die Rürup-Rente ungenutzt bleibt.

Niedergelassene Ärzte: Der Regelpflichtbeitrag ist nicht einheitlich

Bei niedergelassenen Ärzten mit eigener Praxis rechnet sich der Versorgungswerk-Beitrag häufig anders als bei Angestellten: Viele Satzungen legen für selbstständige Mitglieder einen festen Regelpflichtbeitrag fest, der sich zwar an der Größenordnung des GRV-Höchstbeitrags orientiert, aber innerhalb einer Bandbreite nach oben und unten wählbar ist – manche Versorgungswerke erlauben sogar eine freiwillige Verdopplung des Regelbeitrags. Eine pauschale Zahl, die für alle 14 regionalen Ärzteversorgungswerke gleichermaßen gilt, gibt es dafür nicht. Wer als Praxisinhaber den eigenen Rürup-Spielraum berechnen will, kommt an der aktuellen Beitragsbescheinigung des zuständigen Versorgungswerks nicht vorbei.

Rürup, bAV oder ETF-Depot: Was bei Ärzten zusätzlich sinnvoll ist

Der verbleibende Rürup-Spielraum ist nur ein Baustein. Angestellte Ärzte an öffentlichen Kliniken haben häufig zusätzlich Zugang zu einer betrieblichen Altersvorsorge über Entgeltumwandlung, deren Grenzen und Arbeitgeberzuschuss ich im Artikel Betriebliche Altersvorsorge für Angestellte: Lohnt sich die Entgeltumwandlung? beschreibe. Die Rürup-Rente wirkt davon unabhängig über den eigenen Sonderausgabenabzug – ihr Nachteil ist die vollständige Kapitalbindung bis zur lebenslangen Rente ab frühestens 62 Jahren, ohne Kapitalisierung oder klassische Vererbbarkeit. Wer zusätzliches Sparvolumen lieber flexibel verfügbar halten will, vergleicht die Rürup-Rente besser mit einem freien ETF-Depot oder dem ab 2027 startenden Altersvorsorgedepot – ein ausführlicher Vergleich dazu im Artikel Altersvorsorgedepot vs. ETF-Sparplan: Was passt zu Ihnen?. Keine der drei Varianten ist pauschal die beste – entscheidend sind Grenzsteuersatz, Liquiditätsbedarf und wie viel Kapitalbindung neben Praxis oder Klinikjob überhaupt tragbar ist.

Typische Fehler bei der Rürup-Rente für Ärzte

  • Annehmen, das Versorgungswerk schließe eine Rürup-Rente praktisch aus – tatsächlich bleibt je nach Gehaltsstufe ein deutlicher Spielraum übrig.
  • Den Versorgungswerk-Beitrag nicht als Kürzungsgröße einplanen und den vollen Rürup-Höchstbetrag kalkulieren, obwohl ein erheblicher Teil bereits belegt ist.
  • Bei niedergelassenen Praxen den individuellen Regelpflichtbeitrag nicht prüfen, sondern pauschal die Werte angestellter Kolleg:innen übernehmen.
  • Freiwillige Höherversicherung im Versorgungswerk und Rürup-Rente parallel voll ausschöpfen, ohne zu prüfen, dass beide denselben Höchstbetrag belegen.
  • Nur die Steuerersparnis beim Einzahlen sehen und die nachgelagerte Besteuerung sowie die vollständige Kapitalbindung in der Rürup-Rente ausblenden.

Wie die Rürup-Rente in Ihre Gesamtstrategie als Arzt passt

Die Rürup-Rente ist ein Baustein der Basisversorgung in Schicht 1 des Drei-Schichten-Modells, direkt neben Versorgungswerk und gesetzlicher Rente. Wie die drei Schichten insgesamt zusammenspielen, erkläre ich im Artikel Die drei Schichten der Altersvorsorge: Was steckt dahinter?. Wie sich der Rürup-Höchstbetrag bei Angestellten ohne Versorgungswerk berechnet, zeigt vergleichend der Artikel Rürup-Rente für Angestellte: Lohnt sich die Basisrente neben der bAV?. Einen ausführlichen Gesamtleitfaden zur Altersvorsorge für Angestellte, inklusive Rentenlücken-Rechner, finden Sie unter Altersvorsorge für Angestellte. Für die individuelle Berechnung Ihres konkreten Rürup-Spielraums, abgestimmt auf Ihr Versorgungswerk und Ihre Gehaltsstufe, finden Sie mehr auf der Leistungsseite Altersvorsorge.

Wie viel Rürup-Spielraum neben Ihrem Versorgungswerk tatsächlich bleibt und ob sich eine zusätzliche Basisrente für Ihre Steuersituation lohnt, lässt sich nur anhand Ihrer persönlichen Beitragsbescheinigung klären. Vereinbaren Sie dazu ein kostenfreies Erstgespräch– ich rechne Ihren persönlichen Höchstbetrag gemeinsam mit Ihnen durch.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Er basiert auf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und den zum Veröffentlichungszeitpunkt geltenden Werten der §§ 6 SGB VI sowie 3 und 10 EStG; die konkrete Satzung Ihres Versorgungswerks kann abweichen und wird regelmäßig angepasst. Für eine auf Ihre persönliche Steuersituation zugeschnittene Einschätzung ziehen Sie zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Können Ärzte überhaupt eine Rürup-Rente abschließen, wenn sie im Versorgungswerk pflichtversichert sind?

Ja. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk schließt eine zusätzliche Rürup-Rente nicht aus. Sie verändert nur den absetzbaren Höchstbetrag: Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk wird genauso angerechnet wie ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil beide zur sogenannten Basisversorgung in Schicht 1 gehören.

Warum wird der Rürup-Höchstbetrag bei Ärzten im Versorgungswerk überhaupt gekürzt?

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken genauso als Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beide fließen in denselben Höchstbetrag ein, damit niemand über zwei Basisversorgungs-Wege gleichzeitig den vollen Sonderausgabenabzug erhält.

Wie viel Rürup-Spielraum bleibt einer angestellten Fachärztin mit 90.000 € Jahresgehalt?

Bei einem Versorgungswerk-Beitrag nach GRV-Mechanik (18,6 % von 90.000 € = 16.740 €) bleiben vom Höchstbetrag 2026 rund 14.086 € im Jahr beziehungsweise etwa 1.174 € im Monat für eine zusätzliche Rürup-Rente. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € bleibt der Spielraum konstant bei rund 997 € im Monat, weil auch der Versorgungswerk-Beitrag dort gekappt wird.

Gilt die gleiche Kürzung auch für niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis?

Grundsätzlich ja, der Mechanismus ist identisch. Niedergelassene Ärzte zahlen aber häufig keinen prozentualen, sondern einen in der Satzung festgelegten Regelpflichtbeitrag, der nach oben und unten in einer Bandbreite wählbar ist. Wie hoch dieser Beitrag genau ist und wie viel Rürup-Spielraum dadurch bleibt, regelt jedes der 14 Versorgungswerke unterschiedlich – ein Blick in die eigene Satzung oder Beitragsbescheinigung ist hier unverzichtbar.

Wirkt sich eine freiwillige Höherversicherung im Versorgungswerk auf den Rürup-Spielraum aus?

Ja. Zahlt ein Arzt freiwillig mehr als den Pflichtbeitrag ins Versorgungswerk ein, zählt auch dieser Zusatzbeitrag zu den Altersvorsorgeaufwendungen und verringert den verbleibenden Rürup-Spielraum weiter. Vor einer zusätzlichen Rürup-Rente lohnt es sich deshalb, die aktuelle Beitragsbescheinigung des Versorgungswerks genau zu prüfen.

Wie wird die Rürup-Rente in der Auszahlphase besteuert?

Die spätere Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung: Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig, der Anteil steigt pro späterem Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte bis auf 100 % im Jahr 2058. Dem steht in der Ansparphase der volle Sonderausgabenabzug gegenüber.

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